§1
Name, Wirkungsbereich und Sitz |
| (1) Der
Verein führt den Namen "Landschaftspflegeverband
Altötting". Sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf das Gebiet des Landkreises Altötting.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Altötting eingetragen werden; nach
der Eintragung lautet der Name "Landschaftspflegeverband
Altötting e.V."
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in Altötting.
(3) Er erlangt Rechtskraft
mit der Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Altötting.
(4) Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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| (1) Zweck
des Vereins ist die Verwirklichung der in
Art. 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
genannten Ziele und Grundsätze. Er
widmet sich der Durchführung und Förderung
von landschaftspflegerischen und -gestalterischen
Maßnahmen, die aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
veranlasst sind.
Er hat im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
hierzu insbesondere
a) ökologisch wertvolle Flächen
im Landkreis Altötting zu erhalten und
zu sichern, neu zu schaffen und
zu pflegen, um dadurch eine möglichst
vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu
schützen und zu fördern,
b) die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden
"Biotopverbundsystems" durch vernetzende
Flächensicherung zu fördern,
c) die Öffentlichkeit über Natur-
und Artenschutz sowie Umwelt- und Landschaftspflege
verstärkt zu informieren.
(2) Zweck des Vereins
ist es weiterhin, die Kulturlandschaft im
Landkreis Altötting nach Maßgabe
der Art. 21 ff des Gesetzes zur Förderung
der bayerischen Landwirtschaft (LWFÖG)
vom 08. August 1974 (BayRS 787-1-E) in der
jeweils geltenden Fassung zu erhalten, zu
pflegen, zu sanieren und dabei zu gestalten.
(3) Nur die Mitglieder
des Vereins, die Inhaber eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes sind, bilden
die förderfähige Vereinigung nach
Art. 22 Abs. 2 Buchst. b) LwFöG und
sind berechtigt, die entsprechenden besonderen
Hilfen zu erhalten.
(4) Im Rahmen dieser
Aufgabenstellung sind in fachlichen Programmen
und Plänen im Sinne des Art. 21 Abs.
2 LwFöG festgelegte Zielsetzungen für
den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
(5) Nach der Anerkennung
als privatrechtlicher Zusammenschluss im
Sinne des Art. 22 Abs. 2 b) LWFÖG erstellt
der Verein für einen Zeitraum von jeweils
fünf Jahren eine Übersicht über
die vorgesehenen Einzelmaßnahmen und
deren Finanzierung und zu Beginn eines jeden
Jahres einen Plan zur Durchführung
und Finanzierung aller Maßnahmen für
diesen Zeitraum. Die Übersicht und
die Jahrespläne werden der hierfür
zuständigen Behörde zur Prüfung
vorgelegt. Die Einzelmaßnahmen müssen
im Einklang mit den Plänen nach Art.
3 des Bayer. Naturschutzgesetzes stehen.
(6) Zur Durchführung
der satzungsmäßigen Aufgaben
werden vorrangig land- und forstwirtschaftliche
Betriebe oder Selbsthilfeeinrichtungen im
Sinne des Art. 8 LWFÖG eingeschaltet.
Mit Maßnahmen, die aus Programmen
nach Art. 22 LwFöG gefördert werden,
werden nur Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebe beauftragt (Vereinsmitglieder können
bei sonst gleichen Voraussetzungen bevorzugt
berücksichtigt werden).
(7) Der Verein ist auch
ein privatrechtlicher Zusammenschluss im
Sinne des Art. 22, 24 LWFÖG und als
solcher mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten anerkannt.
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§ 3
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| (1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere
durch die Förderung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und des Bayer. Naturschutzgesetzes.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Entgelte bei Tätigkeiten nach § 2 Abs.
5 sind davon nicht berührt. Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins weder eingezahlte
Beiträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
(5) Es darf keine Person
durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4
|
| (1) Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die sich zu den Zielen
und Aufgaben des Vereines bekennen.
(2) Die Aufnahme erfolgt
durch Beitrittserklärung und Annahme
durch die Vorstandschaft.
(3) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt
aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von drei
Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt, kann
es durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen
werden.
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§ 5
Aufgaben der Mitglieder |
| Die Mitglieder
sollen den Verein in seinen Zielen und Aufgaben
unterstützen und fördern.
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§ 6
|
| Organe des
Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
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§7
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| (1) Der
Vorstand hat jährlich mindestens eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Mitglieder sind mind. 10 Tage zuvor schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
Sie ist binnen einer Frist von 4 Wochen
auch dann einzuberufen,wenn mind. 1/4 der
Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Jedes Mitglied
hat eine Stimme, die Verbände haben
zwei, die Kommunen bis zu 10.000 Einwohner
drei, die Kommunen über 10.000 Einwohner
fünf Stimmen und der Landkreis hat
acht Stimmen. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. Beschlüsse werden im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen.
(3) Wahlen werden geheim
durchgeführt. Der Vorstand ist über
eine Liste zu wählen, die sich aus
Vorschlägen der drei im Vorstand vertretenen
Gruppierungen zusammensetzt. Gewählt
sind von jeder Gruppierung die drei Vorgeschlagenen
mit den meisten gültigen Stimmen. Der
Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten
Stellvertreter werden anschließend
aus dem Kreis des gewählten Vorstandes
gewählt. Aus dem Kreis des gewählten
Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung
ein Schriftführer und ein Kassier zu
wählen.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl
statt.
(4) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird
die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen.
(5) Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Schriftführers,
c) die Wahl des Kassiers,
d) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
e) die Entgegennahme des Berichts des
Vorstandes,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Beschlussfassung über die
Annahme des Haushaltsplanes,
h) die Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge der Kommunen bestimmen
die Vertreter der Kommunen; die Höhe
der Mitgliedsbeiträge der übrigen
Mitglieder bestimmen nur diese.
i) Satzungsänderungen,
j) Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins.
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§ 8
Vorstand |
| (1) Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
gleichberechtigten Stellvertretern, dem
Schriftführer, dem Kassier und vier
Beisitzern. Die drei Vorsitzenden werden
repräsentiert aus
a) Vertretern der Land- und Forstwirtschaft
b) Vertretern von Naturschutzverbänden
c) Vertretern der Städte und Gemeinden
und des Landkreises.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 4 Jahren gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so ist bei einer, restlichen Amtsdauer
von mind. 6 Monaten ein Nachfolger zu wählen.
(2) Dem Vorstand sollen
angehören:
- 3 Vertreter der Landwirtschaft aus dem
Landkreis Altötting (Bauernverband,
praktizierende Landwirte, Waldbauernvereinigung,
Selbsthilfeeinrichtungen),
- 3 Vertreter der Naturschutzverbände
aus dem Landkreis Altötting
- 3 Vertreter der Städte, Gemeinden
und des Kreistags.
(3) Vorstandssitzungen
sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist
von mind. 10 Tagen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen
versehenen Antrag von mind. 1/3 der Vorstandsmitglieder
ist der Vorstand einzuberufen.
(4) Der vorstand ist beschlussfähig,
wenn mind. die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Bei der Beschlussfassung
über Maßnahmen, die nach Programmen
gem. Art. 22 gefördert werden sollen,
sind nur Mitglieder der Vorstandschaft stimmberechtigt,
welche die Voraussetzungen des Art. 22 Abs.
2 LwFöG erfüllen.
(6) Der Vorstand leitet
den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten,
soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig
ist.
(7) Der Vorsitzende und
seine zwei Stellvertreter vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(8) Der Vorsitzende wird
ermächtigt, redaktionelle Änderungen
oder Ergänzungen der Satzung, die durch
Einwendungen des Registergerichts erforderlich
werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber
dem Registergericht vorzunehmen, um die
Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.
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§ 9
Fachbeirat
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| (1) Zur
fachlichen Beratung des Vorstandes wird
ein Fachbeirat bestellt.
(2) Er soll sich zusammensetzen
aus Vertretern
- der unteren Naturschutzbehörde
beim Landratsamt Altötting
- des Amtes für Landwirtschaft Altötting
- des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein
- des Forstamtes Altötting
(3) Der Fachbeirat ist
zu jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung
zu laden.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden
und verbände beratend hinzuziehen. |
§10
Geschäftsführung
|
| Die Geschäftsführung
des Vereins liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde
oder der Vorstand kann die Geschäftsführung
des Vereins einer natürlichen oder
juristischen Person übertragen.
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§11
Beurkundungen
|
| Über
alle Sitzungen und Versammlungen der Organe
des Vereins und über die dabei gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 12
Finanzierung
|
| Die zur Erreichung
des Vereinszweckes erforderlichen mittel
werden durch Mitgliederbeiträge, öffentliche
Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
Spenden können nur als zweckgebundene
Spenden an Mitgliedsgemeinden oder den Landkreis
gegeben werden.
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|
§ 13
Haushaltsplan
|
| Der Verein
hat jährlich einen Haushaltsplan zu
erstellen. Im Rahmen der Haushaltsplanung
sind die Finanzierungspläne nach Art.
24 Abs. 1 Buchst. c) LwFöG darzustellen.
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§ 14
Kassenwesen
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Über die Einnahmen und Ausgaben ist
Buch zu führen. Fördermittel nach
Art. 22 LWFÖG werden getrennt verwaltet.
Zahlungen dürfen nur auf schriftliche
Anweisungen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter
oder des Geschäftsführers geleistet
werden.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2
Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung
zu wählen sind.
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§ 15
Satzungsänderung
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| Änderungen
der Satzung können durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.' Ein Antrag
auf Satzungsänderung muss begründet
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
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§ 16
Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer ausschließlich zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf
der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
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|
§ 17
Vermögensverwendung bei der Auflösung
|
| Bei Auflösung
des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein vermögen an
den Landkreis Altötting zur Verwendung
für Zwecke nach § 2 der Satzung.
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