Satzung

des Vereins "Landschaftspflegeverband Altötting e.V."
(Landschaftspflegeverband Altötting e.V.)
vom 18. Juli 1991 geändert am 1.12.2000
geändert am 2.12.2011
geändert am 3.12.2014
geändert am 5.12.2016

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Landschaftspflegeverband Altötting". Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Altötting. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Landschaftspflegeverband Altötting e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altötting.
  3. Er erlangt Rechtskraft mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altötting.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der in Art. 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) genannten Ziele und Grundsätze. Er widmet sich der Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen und -gestalterischen Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlasst sind.
    Er hat im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hierzu insbesondere

      a.) ökologisch wertvolle Flächen im Landkreis Altötting zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen und zu pflegen, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern,
      b.) die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden "Biotopverbundsystems" durch vernetzende Flächensicherung zu fördern,
      c.) die Öffentlichkeit über Natur- und Artenschutz sowie Umwelt- und Landschaftspflege verstärkt zu informieren.
     
  2. Zweck des Vereins ist es weiterhin, die Kulturlandschaft im Landkreis Altötting nach Maßgabe der Art. 21 ff des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LWFÖG) vom 08. August 1974 (BayRS 787-1-E) in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten, zu pflegen, zu sanieren und dabei zu gestalten.
  3. Nur die Mitglieder des Vereins, die Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, bilden die förderfähige Vereinigung nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b) LwFöG und sind berechtigt, die entsprechenden besonderen Hilfen zu erhalten.
  4. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung sind in fachlichen Programmen und Plänen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 LwFöG festgelegte Zielsetzungen für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
  5. Nach der Anerkennung als privatrechtlicher Zusammenschluss im Sinne des Art. 22 Abs. 2 b) LWFÖG erstellt der Verein für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren eine Übersicht über die vorgesehenen Einzelmaßnahmen und deren Finanzierung und zu Beginn eines jeden Jahres einen Plan zur Durchführung und Finanzierung aller Maßnahmen für diesen Zeitraum. Die Übersicht und die Jahrespläne werden der hierfür zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt. Die Einzelmaßnahmen müssen im Einklang mit den Plänen nach Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes stehen.
  6. Zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben werden vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Selbsthilfeeinrichtungen im Sinne des Art. 8 LWFÖG eingeschaltet. Mit Maßnahmen, die aus Programmen nach Art. 22 LwFöG gefördert werden, werden nur Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe beauftragt (Vereinsmitglieder können bei sonst gleichen Voraussetzungen bevorzugt berücksichtigt werden).
  7. Der Verein ist auch ein privatrechtlicher Zusammenschluss im Sinne des Art. 22, 24 LWFÖG und als solcher mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayer. Naturschutzgesetzes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte bei Tätigkeiten nach § 2 Abs. 5 sind davon nicht berührt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereines bekennen.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung und Annahme durch die Vorstandschaft.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

§ 5 Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Zielen und Aufgaben unterstützen und fördern.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mind. 10 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Sie ist binnen einer Frist von 4 Wochen auch dann einzuberufen, wenn mind. 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Verbände haben zwei, die Kommunen bis zu 10.000 Einwohner drei, die Kommunen über 10.000 Einwohner fünf Stimmen und der Landkreis hat acht Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Der Vorstand ist über eine Liste zu wählen, die sich aus Vorschlägen der drei im Vorstand vertretenen Gruppierungen zusammensetzt. Gewählt sind von jeder Gruppierung die drei Vorgeschlagenen mit den meisten gültigen Stimmen. Der Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter werden anschließend aus dem Kreis des gewählten Vorstandes gewählt. Aus dem Kreis des gewählten Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung ein Schriftführer und ein Kassier zu wählen.
    Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Wahl des Schriftführers,
    3. die Wahl des Kassiers,
    4. die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
    5. die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
    6. die Entlastung des Vorstandes,
    7. die Beschlussfassung über die Annahme des Haushaltsplanes,
    8. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Kommunen bestimmen die Vertreter der Kommunen; die Höhe der Mitgliedsbeiträge der übrigen Mitglieder bestimmen nur diese.
    9. Satzungsänderungen,
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier und vier Beisitzern. Die drei Vorsitzenden werden repräsentiert aus
    1. Vertretern der Land- und Forstwirtschaft
    2. Vertretern von Naturschutzverbänden
    3. Vertretern der Städte und Gemeinden und des Landkreises.

      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.

      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer, restlichen Amtsdauer von mind. 6 Monaten ein Nachfolger zu wählen.
  2. Dem Vorstand sollen angehören:

        a.) 3 Vertreter der Landwirtschaft aus dem Landkreis Altötting (Bauernverband, praktizierende Landwirte, Waldbauernvereinigung, Selbsthilfeeinrichtungen),
        b.) 3 Vertreter der Naturschutzverbände aus dem Landkreis Altötting
        c.) 3 Vertreter der Städte, Gemeinden und des Kreistags.
     
  3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist von mind. 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mind. 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen, die nach Programmen gem. Art. 22 gefördert werden sollen, sind nur Mitglieder der Vorstandschaft stimmberechtigt, welche die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 LwFöG erfüllen.
  6. Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  7. Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  8. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht vorzunehmen, um die Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.
  9. Anspruch auf Ersatz und Tätigkeitsvergütung

    Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes bzw. bei Anspruch auf Ersatz des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

§ 9 Fachbeirat

  1. Zur fachlichen Beratung des Vorstandes wird ein Fachbeirat bestellt.
  2. Er soll sich zusammensetzen aus Vertretern

      a.) der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Altötting
      b.) des Amtes für Landwirtschaft Altötting
      c.) des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein
      d.) des Forstamtes Altötting
     
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden und verbände beratend hinzuziehen.

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde oder der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person übertragen.

§ 11 Beurkundungen

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Finanzierung

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden aufgebracht.

Spenden können nur als zweckgebundene Spenden an Mitgliedsgemeinden oder den Landkreis gegeben werden.

§ 13 Haushaltsplan

Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen. Im Rahmen der Haushaltsplanung sind die Finanzierungspläne nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. c) LwFöG darzustellen.

§ 14 Kassenwesen

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Fördermittel nach Art. 22 LWFÖG werden getrennt verwaltet. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder des Geschäftsführers geleistet werden.

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

Sie erfolgt zusätzlich durch den/die Kreisrechnungsprüfer/in des Landkreises.

§ 15 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.' Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Vermögensverwendung bei der Auflösung

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an den Landkreis Altötting, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hat